Pflegeheimkosten: finanzielle Belastungen begrenzen

Bundesregierung reagiert auf stark steigende Kosten in der Pflege

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI) erhöht, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt.
Die Sätze werden:

  • von 5% auf 15% bei 0 – 12 Monaten Verweildauer,
  • von 25% auf 30% bei 13 – 24 Monaten,
  • von 45% auf 50 % bei 25 – 36 Monaten und
  • von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.
Kein Geld fürs Heim – was nun?

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt nur einen Teil der Kosten. Der Eigenanteil für die Heimbewohner setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • die pflegebedingten Kosten, die seit 2017 ab Pflegegrad 2 einheitlich sind
  • die Kosten für Verpflegung und Unterkunft
  • die Investitionskosten der jeweiligen Einrichtung.
Entwarnung: Es bleibt niemand unversorgt.

Niemand muss sich wirklich Sorgen machen. Wenn man ohne Vorbereitung ins Heim muss, hilft die Einrichtung mit. Die Bewohner*innen bzw. deren Angehörige sollten spätestens zum Tag der Heimaufnahme den Antrag beim Sozialamt einreichen. Ein formloses Schreiben genügt. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Nachträglich bewilligen die Sozialämter nichts. Allein der Antrag beim Sozialamt entbindet die Bewohner*innen oder deren Angehörige nicht von der Pflicht, bis zum Bescheid vom Sozialamt selbst für die Kosten aufzukommen.

Ist der Antrag auf Sozialhilfe gestellt, prüft das Sozialamt die Einkommensverhältnisse. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen oder die Rentenbezüge sowie das Vermögen nicht ausreichen, besteht Anspruch auf Hilfe. Diese Leistungen erfolgen bedarfsdeckend. Sofern nicht unterhaltsverpflichtete Angehörige in Anspruch genommen werden, kann der Sozialhilfeträger den verbleibende Betrag bis zur vollen Höhe übernehmen.

Halle, 13. Dezember 2023