Informationen zum Kontopfändungsschutz
Wenn Sie Schulden haben, die Sie nicht bezahlen können, müssen Sie mit einer Kontopfändung rechnen. Sie sollten daher vorsorglich Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Spätestens aber bei einer Kontopfändung ist dies unbedingt notwendig, denn das P-Konto ist die einzige Möglichkeit, Ihr Geld zu schützen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Sie müssen dafür einen Antrag ihrer Bank stellen. Die Umwandlung erfolgt dann innerhalb von 4 Tagen. Ihre Kontonummer verändert sich dadurch nicht.
Auch wenn das Konto überzogen ist, können Sie Ihr Konto umwandeln. Das P-Konto wird dann als Guthabenkonto geführt. Die Schulden bei ihrer Bank bleiben aber bestehen. Meistens ist es jedoch sinnvoll sich ein neues Konto bei einer Bank zu eröffnen, bei welcher man keine Schulden hat. Dies insbesondere dann, wenn man die Schulden über ein Insolvenzverfahren regulieren möchte.
Die Umwandlung in ein P-Konto können Sie auch noch beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.
Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto haben. Das Führen mehrerer P-Konten ist verboten.
Auch kann das P-Konto nur als Einzelkonto und nicht als Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) geführt werden. Aber Sie haben das Recht, dass ihr Gemeinschaftskonto aufgelöst und für jede/n ein eigenes Konto eingerichtet wird. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wird anteilig auf die neuen Konten verteilt.
Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto wird vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA darüber Auskunft, ob für den Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank existiert. Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie hat keine Auswirkung auf eine Bonitätsauskunft der SCHUFA oder anderen Auskunfteien über die Kontoinhaber. Sie können Ihr P-Konto auch jederzeit wieder in ein „normales Konto“ umwandeln.
Der Grundfreibetrag
Wird das P-Konto gepfändet, besteht ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe von derzeit 1.500,00 € je Kalendermonat (Grundfreibetrag) ( Stand 01.07.2024). Geht im Monat insgesamt ein geringerer Betrag auf das Konto ein, bekommen Sie aber nur diesen ausgezahlt.
Über den Grundfreibetrag können Sie auch nach Eingang von Pfändungen verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges kommt es nicht an.
Mit Bescheinigung: erhöhter Freibetrag
Der automatisch gewährte Grundfreibetrag lässt sich mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Das ist möglich, wenn Sie
- mit ihren Kindern und / oder Ehepartner:in zusammenleben, oder
- Unterhalt zahlen, oder
- auf Ihrem Konto Leistungen für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) nach dem SGB II („Hartz 4/Bürgergeld“), SGB XII (Sozialhilfe) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten.
Zusätzlich als unpfändbar bescheinigt werden können folgende Zahlungseingänge:
- Kindergeld
- einmalige Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, z.B. Erstausstattungen, Zuschüsse für Klassenfahrten und anderes mehr,
- einzelne Leistungen aufgrund einer Erkrankung/Behinderung,
z.B. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Leistungen, - regelmäßige Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, wenn diese höher sind als der Freibetrag bzw. der erhöhte Freibetrag
- Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und wenige weitere Hilfen,
- Nachzahlungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG in voller Höhe
Nachzahlungen anderer Sozialleistungen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld) oder von Lohn bis zu einer Höchstsumme von 500 €.
Sollten Sie eine Bescheinigung für Ihr Pfändungsschutzkonto benötigen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Erstellung der Bescheinigung mit: Unterlagen für eine Bescheinigung der nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto