§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt
§ 2 Zweck
§ 3 Sicherung der Steuervergünstigung
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Jugendwerk
§ 7 Organe
§ 8 Kreiskonferenz
§ 9 Kreisvorstand
§ 9 a Kooption des/der Geschäftsführer/In
§ 10 Kreisausschuss
§ 11 Rechnungswesen
§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
§ 13 Verbandsstatut
§ 14 Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Halle-Merseburg e. V.“. Die Kurzbeschreibung lautet „AWO RV Halle-Merseburg e. V.“. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 474 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Das Verbandsgebiet ist das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und das Gebiet der Stadt Merseburg und des Landkreises Merseburg-Querfurt.
(3) Der Verein kann auch im Rahmen der jeweiligen Beschlüsse des Bundesverbandes bzw. des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Arbeiterwohlfahrt außerhalb des Vereinsgebietes tätig werden.
(4) Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e. v.. Er erkennt die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung sowie die entsprechenden Beschlüsse der Organe des Landesverbandes für sich als verbindlich an.
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§ 2 Zweck
Zweck des Vereines ist nach Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
(1) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens durch - Altenhilfeeinrichtungen - Jugendhilfeeinrichtungen - Sozialstationen - Beratungsstellen - Erholungshilfe
(2) Anregung zur Hilfe und Selbsthilfe
(3) Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
(4) Förderung ehrenamtlicher Arbeit
(5) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe
(6) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen
(7) Förderung der Gliederungen des Kreisverbandes und deren Aufgaben
(8) Förderung des Kreisjugendwerkes
(9) Förderung von sozialen Projekten im Ausland, Beteiligung an Aktionen und Maßnahmen internationaler Solidarität
(10) Öffentlichkeitsarbeit
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§ 3 Sicherung der Steuervergünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke des Abschnitts > Steuerbegünstigte Zwecke < der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung oder Förderung sowie Gewährung von: zu 1 u. 2 Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu 3 Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen zu 4 Kurse, Seminare, Förderung der Teilnahme zu 5 Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand zu 6 Mitarbeit in AG der Freien Wohlfahrtspflege, Teilnahme an Konferenzen und Tagungen zu 7 u. 8 Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben durch Zuwendungen und Darlehen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu 9 Teilnahme an Konferenzen, Tagungen, Solidaritätsaktionen zu 10 Weiter- und Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterialien
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, jedoch können zur Erfüllung der gemeinnützigen Satzungszwecke auch eigenwirtschaftliche Zwecke (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) verfolgt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Zuschüssen für die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
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§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Jahreshaushaltspläne sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu beschließen. Diese Bestimmung gilt auch für die Gliederungen des Kreisverbandes.
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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Stadt- und Gemeindeverbände sowie die Ortsvereine, die keinem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehören, in seinem Gebiet. Es können korporative Mitglieder aufgenommen werden. Solange im Bereich des Kreisverbandes keine flächendeckenden Ortsvereinsstrukturen bestehen, können Einzelmitgliedschaften im Kreisverband erworben werden. Mitglied kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut und den in dem Grundsatzprogramm der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Bestimmungen und Grundsätzen bekennt.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die Austrittserklärung ist nur wirksam unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Wirksamkeit der Austrittserklärung hängt ferner davon ab, dass das zur Satzungsänderung berufene Organ des Mitgliedes den Austrittsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst hat.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt oder geschädigt hat. Für den Ausschluss und die Suspendierung ist das Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt anzuwenden. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen. Einzelmitglieder können ihren Austritt am Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(6) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen (Beitragsanteile gemäß den Beschlüssen des Landesausschusses) verpflichtet. Einzelmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als 12 Monaten kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Einzelmitglied ausschließen.
(7) Die Mitglieder gemäß Absatz (1) Satz 1 erkennen in ihren Satzungen die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Entscheidungen und Beschlussfassungen der Organe des Kreisverbandes für sich als verbindlich an.
(8) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich des Kreisverbandes beschränkt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Organisation aus. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
(9) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen die Arbeiterwohlfahrt bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die finanzielle Zuwendung unterliegt nach der Finanzordnung der Arbeiterwohlfahrt den Bestimmungen über Beiträge.
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§ 6 Jugendwerk
(1) Das Kreisjugendwerk ist Teil des Kreisverbandes mit eigener organschaftlicher Verfassung. Die Satzung des Kreisjugendwerks und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(2) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Förderung, Beratung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
(3) Für die Förderung des Kreisjungendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(4) Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes führen die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durch.
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§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss
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§ 8 Kreiskonferenz
(1) Die Kreiskonferenz ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie bestimmt die grundlegenden Richtlinien und Aufgaben des Kreisverbandes. Die Kreiskonferenz ist zuständig für die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
(2) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes;
b) den in den Stadt- bzw. Gemeindekonferenzen, ggf. den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine, die keinem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehören, gewählten Delegierten, deren Anzahl vom Kreisvorstand grundsätzlich nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge festgesetzt wird, wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein sollen;
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei deren Anzahl nicht ein Drittel der Mitglieder der Kreiskonferenz überschreiten darf;
d) solange im Bereich des Kreisverbandes keine flächendeckenden Ortsvereinsstrukturen bestehen, wird die Kreiskonferenz von allen Einzelmitgliedern der AWO des Bereiches gebildet.
(3) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von 4 Jahren im angemessenen Abstand von der Landeskonferenz mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Beschluss des Kreisausschusses, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes sowie auf Verlangen des Kreisvorstandes oder des Landesvorstandes ist eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(4) Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren sowie die Delegierten zur Landeskonferenz. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Landesverband oder beim Kreisverband und bei den zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
(5) Beschlüsse der Kreiskonferenz werden Stimmenmehrheit gefasst. Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind. Solange die Kreiskonferenz nach Maßgabe der Bestimmung Absatz 2 d) einberufen wird, ist eine Kreiskonferenz beschlussfähig, sofern 30 % der Einzelmitglieder erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Ist eine Kreiskonferenz nach den in Satz 2 bzw. der im Satz 3 genannten Bedingungen nicht beschlussfähig, ist sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beibehaltung der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
(6) Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
(7) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 9 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er wird von der Kreiskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Kreiskonferenz gewählt. Er besteht aus: der/dem Vorsitzenden zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie mindestens 4, höchstens jedoch 7 Beisitzerinnen/Beisitzern. Beide Geschlechter müssen mit mindestens 40 % vertreten sein, soweit eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der/die hauptamtliche GeschäftsführerIn (siehe Abs. 4) kann als Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB durch den Vorstand (Abs. 1) kooptiert werden (siehe § 9 a).
(3) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden anberaumt. Sie/er beruft dazu die Vorstandmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist ein. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, regelmäßig und bei entsprechendem Bedarf die Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(4) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/r kann als besondere/r VertreterIn im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt und in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Vor Bestellung der/des Kreisgeschäftsführerin/Kreisgeschäftsführers ist die Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen.
(5) Der Kreisvorstand hat dem Landesvorstand mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeiten zu berichten.
(6) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Kreisvorstand die vorherige Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen. Dies gilt auch für die Beantragung der Eintragung des Kreisverbandes in das Vereinsregister.
(7) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse berufen.
(8) An den Sitzungen nimmt ein benanntes volljähriges Vorstandsmitglied des Jugendwerkes beratend teil.
(9) Der Kreisvorstand nimmt den ihm mindestens einmal im Jahr zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerkes entgegen.
(10) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verpflichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen sind die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
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§ 9 a Kooption des/der GeschäftsführerIn
(1) Der Vorstand kann den/die hauptamtliche/n GeschäftsführerIn als Vorstands- mitglied gem. § 26 BGB berufen. Der/die GeschäftsführerIn wird für die Dauer von 5 Jahren benannt. Eine Abwahl aus dem Vorstand durch den Vorstand gem. § 9 Abs. 1 ist jederzeit möglich.
(2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes gem. § 9 Abs. 1 leitet und verantwortet der/die GeschäftsfüherIn auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 14 AO) und ist einzelvertretungsbefugt. Zur Vornahme insbesondere folgender Handlungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes:
a) Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten i. S. d. BetrVG; Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen über die tariflichen Bestimmungen hinaus;
b) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder Teile desselben;
c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen;
d) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen;
e) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen;
f) Investitionsmaßnahmen;
g) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen;
h) Massenentlassungen bzw. –einstellungen, d. h. Veränderungen der Mitarbeiterzahl von mehr als 10 % pro Monat;
i) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Inanspruchnahme von Krediten;
j) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten. Ausgenommen davon sind Kredite an Arbeitnehmer des Vereins;
k) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes;
l) die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen;
m) die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereines. Diese Geschäfte sind dem Alleinvertretungsrecht des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gem. § 26 Abs 2 BGB entzogen. In diesen Angelegenheiten wird der Verein von dem/der GeschäftsführerIn gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden vertreten. Vor Bestellung des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes ist die Zustimmung des Bezirks- bzw. Landesverbandes einzuholen.
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§ 10 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen.
(2) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der Stadt- bzw. Gemeindeverbände und den Vorsitzenden der Ortsverbände, die keinem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehören, oder deren Stellvertretern und den Beauftragten der korporativen Mitglieder zusammen.
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§ 11 Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zur Erstellung jährlicher Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Landesverband.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Mitgliedern sowie dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Dabei achtet er auf die Wahrung von Satzungen, auf die Verbandsgemäßheit von Maßnahmen, auf Rechtmäßigkeit, fachliche Geeignetheit und Wirtschaftlichkeit. Der Kreisverband berät; er ist berechtigt und verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen. Der Kreisverband oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge seiner ihm als Mitglieder angehörenden Gliederungen nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Auskunft und jeder Nachweis zu geben.
(2) Der Kreisverband kann Mitglieder zu verbandsgemäßem, rechtmäßigem und wirtschaftlichem Handeln anhalten.
(3) Der Kreisverband erkennt seinerseits das Recht der übergeordneten Gliederungen zur Aufsicht und Prüfung im Rahmen des Verbandsstatuts, der Finanz- und Revisionsordnung sowie der Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes für sich als verbindlich an.
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§ 13 Verbandsstatut
Der Kreisverband erkennt das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an.
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§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
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Mit Beschlussfassung dieser Satzung auf der Kreiskonferenz vom 11.10.2006 tritt die Satzung vom 16.11.2002 außer Kraft.
